Ein Reisevertrag kann sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt
werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter
höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen
Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise
zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.5.2017 entschiedenen Fall buchte
eine Familie eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte die
Mutter für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde neue Reisepässe,
die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei meldete diese
sowie 13 weitere versandten Ausweisdokumente jedoch wegen Nichtvorliegens einer
Eingangsbestätigung als abhandengekommen. Dies führte wiederum dazu,
dass den Passagieren am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das
Reiseunternehmen zahlte einen Teil des Reisepreises zurück; die Familie
beanspruchte jedoch auch die Rückzahlung des restlichen Betrages.
Dazu entschied der BGH, dass höhere Gewalt nicht vorliegt, wenn das störende
Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich
auch im entschiedenen Fall. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt
die Mitführung geeigneter Ausweispapiere für die Reise in die Risikosphäre
des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die
Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden.