Grundsätzlich ist ein sog. „Drei-Zeugen-Testament” möglich.
Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar
oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist,
kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte
der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält.
In ihrem Beschluss vom 5.7.2017 stellten die Richter des Oberlandesgerichts
Köln klar, dass ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam ist, wenn der
Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt. In dem
entschiedenen Fall waren vier Personen anwesend. Aber auch diese Tatsache änderte
nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die
vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die
Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines
Nottestaments müssen aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da
jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige
Wiedergabe der Erklärung trägt.