Wirk­sam­keit eines Not­tes­ta­ments vor drei Zeugen

Grund­sätz­lich ist ein sog. „Drei-Zeugen-Tes­ta­ment” mög­lich.
Wer sich in so naher Todes­ge­fahr befindet, dass ein Tes­ta­ment vor einem Notar
oder ein Not­tes­ta­ment vor dem Bür­ger­meister nicht mehr mög­lich ist,
kann das Tes­ta­ment durch münd­liche Erklä­rung vor drei Zeugen errichten.
Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Ver­wandte
der Person mit­wirken, die durch das Tes­ta­ment einen recht­li­chen Vor­teil erhält.

In ihrem Beschluss vom 5.7.2017 stellten die Richter des Ober­lan­des­ge­richts
Köln klar, dass ein Not­tes­ta­ment vor drei Zeugen unwirksam ist, wenn der
Sohn der als Allein­erbin ein­ge­setzten Begüns­tigten daran mit­wirkt. In dem
ent­schie­denen Fall waren vier Per­sonen anwe­send. Aber auch diese Tat­sache änderte
nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweis­auf­nahme ergeben, dass die
vierte Person nicht an der Beur­kun­dung betei­ligt werden sollte, son­dern die
Erklä­rung des Erb­las­sers ledig­lich mit ange­hört hatte. Zeugen eines
Not­tes­ta­ments müssen aber von Anfang an zur Mit­wir­kung bereit sein, da
jeder gleich­be­rech­tigt mit den anderen die Ver­ant­wor­tung für die rich­tige
Wie­der­gabe der Erklä­rung trägt.