Über­le­gungen und Hand­lungs­be­darf zum Jah­res­ende 2017

KINDERGELD-ANTRAGSFRIST ÄNDERT SICH AB 2018: Mit dem sog. Steu­er­um­ge­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz
wurde über­ra­schend noch eine Ände­rung zum Kin­der­geld ein­ge­führt,
mit der ein Kin­der­geld­an­trag ab dem 1.1.2018 nur noch für sechs Monate
rück­wir­kend gestellt werden kann.

Hier gilt ins­be­son­dere zu beachten, dass Kin­dern auch nach deren Erst­aus­bil­dung
wei­terhin Kin­der­geld zustehen kann, wenn sie eine wei­tere Aus­bil­dung beginnen.
Grund­sätz­lich haben die Eltern zwar Anspruch auf den Kin­der­frei­be­trag.
Bei der sog. Güns­ti­ger­prü­fung zwi­schen der Aus­wir­kung des Kin­der­frei­be­trags
und des Kin­der­gelds wird aber nicht das aus­be­zahlte Kin­der­geld berück­sich­tigt,
son­dern der grund­sätz­liche Anspruch auf das Kin­der­geld zugrunde gelegt,
d. h. dass das Kin­der­geld ange­rechnet wird, auch wenn es wegen ver­spä­teter
Antrag­stel­lung gar nicht aus­ge­zahlt wurde.

Anmer­kung: Ins­be­son­dere für erwach­sene Kinder zwi­schen dem 18. und 25.
Lebens­jahr sollte grund­sätz­lich recht­zeitig und vor­sorg­lich ein Antrag
bei der Fami­li­en­kasse gestellt werden, wenn die Kin­der­geld­ge­wäh­rung mög­lich
erscheint.

WEIHNACHTSFEIER/​BETRIEBSVERANSTALTUNG: Für Betriebs­ver­an­stal­tungen
seit dem 1.1.2015 wurde die bis zum 31.12.2014 gel­tende Frei­grenze von 110 €
in einen „Frei­be­trag” umge­wan­delt. So bleiben Auf­wen­dungen bis zu
dieser Höhe steu­er­frei, auch wenn der Betrag pro Ver­an­stal­tung und Arbeit­nehmer
über­schritten wird. Nur der über­schrit­tene Betrag ist dann steuer-
und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig.

Bei­spiel: Die Auf­wen­dungen für eine Betriebs­ver­an­stal­tung betragen
10.000 €. Der Teil­neh­mer­kreis setzt sich aus 75 Arbeit­neh­mern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Auf­wen­dungen sind auf
100 Per­sonen zu ver­teilen, sodass auf jede Person ein geld­werter Vor­teil von
100 € ent­fällt.

Sodann ist der auf die Begleit­person ent­fal­lende geld­werte Vor­teil dem jewei­ligen
Arbeit­nehmer zuzu­rechnen. 50 Arbeit­nehmer haben somit einen geld­werten Vor­teil
von 100 €, der den Frei­be­trag von 110 € nicht über­steigt und
daher nicht steu­er­pflichtig ist. Bei 25 Arbeit­neh­mern beträgt der geld­werte
Vor­teil 200 €. Nach Abzug des Frei­be­trags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeit­nehmer ein steu­er­pflich­tiger geld­werter Vor­teil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn sie der Arbeit­geber mit 25 %
pau­schal besteuert.

Bitte beachten Sie: Eine begüns­tigte Betriebs­ver­an­stal­tung liegt
nur dann vor, wenn sie allen Ange­hö­rigen des Betriebs oder eines Betriebs­teils
grund­sätz­lich offen­steht. Eine Betriebs­ver­an­stal­tung wird als „üblich”
ein­ge­stuft, wenn nicht mehr als zwei Ver­an­stal­tungen jähr­lich durch­ge­führt
werden. Auf die Dauer der ein­zelnen Ver­an­stal­tung kommt es nicht an. Dem­nach
können auch mehr­tä­gige Betriebs­ver­an­stal­tungen begüns­tigt
sein. Über­steigt der Betrag 110 €, ist der Vor­steu­er­abzug (ins­ge­samt)
nicht mög­lich.

SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Werden
beweg­liche Wirt­schafts­güter wie z. B. Maschinen ange­schafft, können
kleine und mitt­lere Betriebe – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – im Jahr der
Anschaf­fung oder Her­stel­lung sowie in den fol­genden vier Wirt­schafts­jahren zur
nor­malen Abschrei­bung zusätz­lich Son­der­ab­schrei­bungen in Höhe von
ins­ge­samt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unter­nehmer kann ent­scheiden, in wel­chem Jahr er wie viel Pro­zent der Son­der­ab­schrei­bung
bean­spru­chen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inan­spruch­nahme der Ver­güns­ti­gung rele­vanten Betriebs­ver­mö­gens­grenzen
betragen bei Bilan­zie­renden 235.000 € bzw. der Wirt­schafts­wert bei Betrieben
der Land- und Forst­wirt­schaft 125.000 €; die Gewinn­grenze bei Ein­nahme-Über­schuss-Rech­nern
beträgt 100.000 €.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG – NEUE REGELN SEIT 2016: Steu­er­pflich­tige können
für neue oder gebrauchte beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens,
die sie anschaffen oder her­stellen wollen – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen wie
z. B. der betrieb­li­chen Nut­zung zu min­des­tens 90 % und Ein­hal­tung bestimmter
Betriebs­grö­ßen­merk­male bzw. Gewinn­grenzen (wie bei der Son­der­ab­schrei­bung)
-, bis zu 40?% der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten steu­er­lich
gewinn­min­dernd abziehen. Der Abzugs­be­trag darf im Jahr der Inan­spruch­nahme und
den drei Vor­jahren 200.000 € je Betrieb nicht über­steigen.

Durch das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 wurden die Rege­lungen zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag
geän­dert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bil­dung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags
unter­schied­liche Vor­aus­set­zungen.

Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags bis zum 31.12.2015: Ein Unter­nehmer
will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine „bestimmte”
Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits
für 2015 einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 40 % (= 20.000
€) der Anschaf­fungs­kosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch
gewinn­min­dernd aus­wirkt.

Schafft der Unter­nehmer nun­mehr „diese spe­zi­elle Maschine”, für
die er den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genommen hat, inner­halb der
nächsten drei Jahre an, kann er die Bemes­sungs­grund­lage für die wei­teren
Abschrei­bungen und Son­der­ab­schrei­bungen auf 30.000 € im Anschaf­fungs­jahr
ver­min­dern, um die erfor­der­liche steu­er­liche Hin­zu­rech­nung aus­zu­glei­chen. Zusätz­lich
kann er eine Son­der­ab­schrei­bung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinn­min­dernd
ansetzen.

Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ab dem 1.1.2016: Durch das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz
2015 wurde inso­fern eine gewisse Fle­xi­bi­li­sie­rung her­bei­ge­führt, als dass
ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass
dafür ein „bestimmtes” Wirt­schaftsgut ange­schafft werden muss.
Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Steu­er­pflich­tige die Summen der Abzugs­be­träge
und der hin­zu­zu­rech­nenden oder rück­gängig zu machenden Beträge
nach amt­lich vor­ge­schrie­benen Daten­sätzen durch Daten­fern­über­tra­gung
über­mit­telt.

Nach wie vor gilt: Die Berück­sich­ti­gung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags
ist in dem Wirt­schafts­jahr rück­gängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Inves­ti­tionen unter­bleiben. Dafür werden
bestands­kräf­tige Bescheide kor­ri­giert und es ent­stehen Zins­auf­wen­dungen!

Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach Außen­prü­fung: Nach einer Ent­schei­dung
des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 23.3.2016 darf ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht allein
des­halb ver­sagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außen­prü­fung
gestellt wird. Die Steuervergüns­tigung kann danach zur Kom­pen­sa­tion
eines Steu­er­mehr­ergeb­nisses der Außen­prü­fung ein­ge­setzt werden.