KINDERGELD-ANTRAGSFRIST ÄNDERT SICH AB 2018: Mit dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingeführt,
mit der ein Kindergeldantrag ab dem 1.1.2018 nur noch für sechs Monate
rückwirkend gestellt werden kann.
Hier gilt insbesondere zu beachten, dass Kindern auch nach deren Erstausbildung
weiterhin Kindergeld zustehen kann, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen.
Grundsätzlich haben die Eltern zwar Anspruch auf den Kinderfreibetrag.
Bei der sog. Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrags
und des Kindergelds wird aber nicht das ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt,
sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt,
d. h. dass das Kindergeld angerechnet wird, auch wenn es wegen verspäteter
Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.
Anmerkung: Insbesondere für erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25.
Lebensjahr sollte grundsätzlich rechtzeitig und vorsorglich ein Antrag
bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich
erscheint.
WEIHNACHTSFEIER/BETRIEBSVERANSTALTUNG: Für Betriebsveranstaltungen
seit dem 1.1.2015 wurde die bis zum 31.12.2014 geltende Freigrenze von 110 €
in einen „Freibetrag” umgewandelt. So bleiben Aufwendungen bis zu
dieser Höhe steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt.
Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen
Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil
von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und
daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 %
pauschal besteuert.
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt
nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich”
eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach
können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt
sein. Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt)
nicht möglich.
SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Werden
bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können
kleine und mittlere Betriebe – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur
normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von
insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.
Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung
beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €.
INVESTITIONSABZUGSBETRAG – NEUE REGELN SEIT 2016: Steuerpflichtige können
für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie
z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter
Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung)
-, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich
gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und
den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag
geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags
unterschiedliche Voraussetzungen.
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer
will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine „bestimmte”
Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits
für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000
€) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch
gewinnmindernd auswirkt.
Schafft der Unternehmer nunmehr „diese spezielle Maschine”, für
die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der
nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr
vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich
kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd
ansetzen.
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz
2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass
ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass
dafür ein „bestimmtes” Wirtschaftsgut angeschafft werden muss.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge
und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge
nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung
übermittelt.
Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein
deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung
gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation
eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.