Vor­sor­ge­voll­macht

Jeder kann durch Unfall, Krank­heit oder Alter in die Lage kommen, wich­tige Ange­le­gen­heiten seines Lebens nicht mehr selbst­ver­ant­wort­lich regeln zu können. In einer Vor­sor­ge­voll­macht gibt die betrof­fene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später ein­tre­tenden Geschäfts- oder Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit (z. B. durch alters­be­dingten Abbau von geis­tigen Fähig­keiten) einem anderen die Voll­macht, im Namen der betrof­fenen Person zu han­deln. Sie ist nicht nur sinn­voll für ältere Men­schen, son­dern für jeden. Denn auch bei Ehe- und Lebens­part­nern dürfen diese im Not­fall nicht auto­ma­tisch für­ein­ander han­deln. Bei Nicht­vor­liegen einer Vor­sor­ge­voll­macht bestimmt das Gericht, wer für den Betrof­fenen die Ent­schei­dungen trifft (z. B. ein Ange­hö­riger oder auch ein Berufs­be­treuer).

Die Wahl des Bevoll­mäch­tigten will gut über­legt sein. Das Ver­trauen in die Person ist eine wich­tige Vor­aus­set­zung, da diese im „Ernst­fall” wich­tige Ent­schei­dungen z. B. bei medi­zi­ni­schen Behand­lungen, bei der Aus­wahl eines Pfle­ge­platzes und in finan­zi­ellen Dingen zu treffen hat. Infor­ma­tionen finden Sie auch auf der Home­page des Bun­des­mi­nis­te­riums der Justiz und für Ver­brau­cher­schutz unter https://www.bmjv.de – Publi­ka­tionen.