Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontoentgelt während der Ansparphase verlangt, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle unwirksam. Bei den Kontoführungsgebühren in der Ansparphase handelt es sich um organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen sind. Diese würde dann in unzulässiger Weise auf Bestandskunden abgewälzt.
Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müssen, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Es besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse kann noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen.