Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw auch zur privaten Nutzung
zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer die Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils
entweder durch die 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode wählen. Ergeben
sich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schwierigkeiten,
hat dies u. U. auch Auswirkungen auf die Versteuerung der privaten Nutzung.
Wählt der Arbeitnehmer die Besteuerungsmethode über das Fahrtenbuch,
so muss er selbst für eine ordnungsgemäße Führung desselben
sorgen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite
bei der Führung von Fahrtenbüchern hinzuweisen, besteht nicht.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Einkommensteuer durch Abzug vom
Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers, der alleiniger Steuerschuldner
ist, einbehalten. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung aus der Führung
eines Fahrtenbuchs nicht nach, kann der Arbeitgeber die Versteuerung auch nach
der 1-%-Regelung vornehmen, auch wenn diese für den Arbeitnehmer von Nachteil
ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.10.2018 entschieden.