Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
1995”, das vom Bundesrat am 29.11.2019 gebilligt wurde, wird die Abschaffung
des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt
– ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.
Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige
Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung)
festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben.
Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch kein Soli
mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt
bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe
des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze.
Anmerkung: Der Soli wird nicht abgeschafft bei den der Abgeltungsteuer
unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer
(GmbH AG). Inwieweit die „teilweise” Abschaffung des Soli auch verfassungsrechtlich
Bestand haben wird, werden die schon angedeuteten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht
zeigen.