Soli­da­ri­täts­zu­schlag ent­fällt teil­weise ab 2021

Mit dem „Gesetz zur Rück­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags
1995”, das vom Bun­desrat am 29.11.2019 gebil­ligt wurde, wird die Abschaf­fung
des Soli-Zuschlags gesetz­lich defi­niert und der Soli in einem ersten Schritt
ab 2021 – zugunsten nied­riger und mitt­lerer Ein­kommen schritt­weise zurück­ge­führt.

Bei der Ein­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wurde für ein­kom­men­steu­er­pflich­tige
Per­sonen eine Frei­grenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zu­sam­men­ver­an­la­gung)
fest­ge­legt. Diese Frei­grenze wird auf 16.956 €/33.912 € ange­hoben.
Bis zu einem ver­steu­ernden Ein­kommen von 61.717 € ist dadurch kein Soli
mehr fällig. Auf die Frei­grenze folgt eine sog. Mil­de­rungs­zone. Sie gilt
bis zu einer zu ver­steu­ernden Ein­kom­mens­grenze von 96.409 €. Die Höhe
des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Über­schreiten der Frei­grenze.

Anmer­kung: Der Soli wird nicht abge­schafft bei den der Abgel­tung­s­teuer
unter­lie­genden Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen und bei der Kör­per­schaft­steuer
(GmbH AG). Inwie­weit die „teil­weise” Abschaf­fung des Soli auch ver­fas­sungs­recht­lich
Bestand haben wird, werden die schon ange­deu­teten Klagen vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt
zeigen.