Um den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern, tritt am 1.3.2020 das
  Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt
  für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
  vollständig geöffnet.
- Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen
 beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel
 zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.
- Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind
 die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes
 Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr
 durchgeführt.
- Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen
 Anerkennung und zur Arbeitssuche erweitert.
- Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit
 eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung
 ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen
 Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde
 die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb
 von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer
 drei Wochen das Visum.
- Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden
 sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen
 in der Beschäftigungsverordnung entfallen.
Ergänzend zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Anfang März
  2020 die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und
  der Aufenthaltsverordnung in Kraft treten, mit der weitere Regelungen vereinfacht,
  weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. 
Insbesondere können Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrer
  künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland
  aufnehmen.
Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen
  wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich
  der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist
  – hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung
  eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung
  verlangt.
Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte
  und Spezialisten, für Praktika von Schülern deutscher Auslandsschulen,
  für Werklieferungsverträge und besondere Personeng^ruppen betroffen.

