Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz

Um den Fach­kräf­te­mangel in Deutsch­land zu lin­dern, tritt am 1.3.2020 das
Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeits­markt
für Fach­kräfte aus Staaten außer­halb der Euro­päi­schen Union
voll­ständig geöffnet.

  • Künftig können auch Fach­kräfte mit einer aus­län­di­schen
    beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­tion in allen Berufen ein Visum oder einen Auf­ent­halts­titel
    zur Beschäf­ti­gung erhalten. Die Beschrän­kung auf Eng­pass­be­rufe ent­fällt.
  • Zur Ertei­lung des Visums oder Auf­ent­halts­ti­tels zur Beschäf­ti­gung sind
    die Fest­stel­lung der Gleich­wer­tig­keit der Qua­li­fi­ka­tion und ein kon­kretes
    Arbeits­platz­an­gebot nach­zu­weisen. Eine Vor­rang­prü­fung wird nicht mehr
    durch­ge­führt.
  • Außerdem werden die Mög­lich­keiten des Auf­ent­halts zur beruf­li­chen
    Aner­ken­nung und zur Arbeits­suche erwei­tert.
  • Mit dem beschleu­nigten Fach­kräf­te­ver­fahren wird die Mög­lich­keit
    eines schnel­leren und pla­nungs­si­cheren Visum­ver­fah­rens ein­ge­führt. Vor­aus­set­zung
    ist eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Arbeit­geber und der ört­lich zustän­digen
    Aus­län­der­be­hörde. Sobald alle Unter­lagen vor­liegen und die Aus­län­der­be­hörde
    die Zustim­mung zur Ein­reise erteilt hat, erhält die Fach­kraft inner­halb
    von drei Wochen einen Termin in der Aus­lands­ver­tre­tung und inner­halb wei­terer
    drei Wochen das Visum.
  • Die auf­ent­halts­recht­li­chen Vor­schriften für Fach­kräfte befinden
    sich künftig abschlie­ßend im Auf­ent­halts­ge­setz. Die Rege­lungen
    in der Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung ent­fallen.

Ergän­zend zum Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz soll Anfang März
2020 die Ver­ord­nung zur Ände­rung der Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung und
der Auf­ent­halts­ver­ord­nung in Kraft treten, mit der wei­tere Rege­lungen ver­ein­facht,
wei­ter­ent­wi­ckelt und an die Bedürf­nisse der Praxis ange­passt werden.

Ins­be­son­dere können Berufs­kraft­fahrer im Güter­ver­kehr und Bus­fahrer
künftig unter beson­deren Vor­aus­set­zungen eine Beschäf­ti­gung in Deutsch­land
auf­nehmen.

Für vor­wie­gend aus reli­giösen Gründen beschäf­tigte Per­sonen
wird künftig zur För­de­rung der Inte­gra­tion vor der Ein­reise grund­sätz­lich
der Nach­weis von ein­fa­chen bezie­hungs­weise – nach einer Über­gangs­frist
– hin­rei­chenden Deutsch­sprach­kennt­nissen als Vor­aus­set­zung für die Ertei­lung
eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Aus­übung der reli­giösen Beschäf­ti­gung
ver­langt.

Des Wei­teren sind Rege­lungen für Füh­rungs­kräfte, lei­tende Ange­stellte
und Spe­zia­listen, für Prak­tika von Schü­lern deut­scher Aus­lands­schulen,
für Werk­lie­fe­rungs­ver­träge und beson­dere Personeng^ruppen betroffen.