Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch
  dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender
  Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit
  auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch
  entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits
  zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit
  führte.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer
  darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit
  im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.

