Aufgrund der zur Zeit niedrigen Darlehnszinsen liebäugeln viele mit dem
Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung. Die Richter des Oberlandesgerichts
Oldenburg (OLG) hatten in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem die
beiden Vertragspartner über eine im notariellen Kaufvertrag festgehaltene
Frist, bis zu der das Objekt hergestellt werden sollte, unterschiedlicher Meinung
waren. Der Käufer ging davon aus, dass das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen
zu diesem Termin fertiggestellt sein muss. Der Verkäufer war der Auffassung,
dass es ausreicht, wenn der Käufer einziehen kann.
Die Richter des OLG betonten, dass es immer auf den individuellen Vertrag ankommt.
Im vorliegenden Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es bei dem verabredeten
Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankommt und nicht auf die vollständige
Fertigstellung des gesamten Objekts. Die Wohnung muss dazu mit Ausnahme von
Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen, und
mit Ausnahme der Außenanlagen fertiggestellt sein. Denn die Vereinbarung
einer Frist hat insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin
einstellen kann.
Es besteht also Schadensersatz für die Zeit zwischen dem verabredeten
Termin und der Bezugsfertigkeit. Dafür, dass nach der Bezugsfertigung der
Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen sind, besteht kein Schadensersatzanspruch.