Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung – kein Anspruch bei feh­ler­hafter Angabe zur Berech­nungs­me­thode

Der Dar­le­hens­geber kann im Fall der vor­zei­tigen Rück­zah­lung eine ange­mes­sene Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung für den unmit­telbar mit der vor­zei­tigen Rück­zah­lung zusam­men­hän­genden Schaden ver­langen, wenn der Dar­le­hens­nehmer zum Zeit­punkt der Rück­zah­lung Zinsen zu einem gebun­denen Soll­zins­satz schuldet. Ein All­ge­mein-Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag muss u.a. klar und ver­ständ­lich for­mu­lierte Angaben über die Berech­nungs­me­thode des Anspruchs auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung beinhalten, soweit der Dar­le­hens­geber beab­sich­tigt, diesen Anspruch gel­tend zu machen, falls der Dar­le­hens­nehmer das Dar­lehen vor­zeitig zurück­zahlt. Der Anspruch auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist aus­ge­schlossen, wenn z.B. im Ver­trag die Angaben über die Lauf­zeit des Ver­trags, das Kün­di­gungs­recht des Dar­le­hens­neh­mers oder die Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung unzu­rei­chend sind.

Die in einem Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trag mit fester Zins­bin­dung ent­hal­tene Angabe zur Berech­nungs­me­thode der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist dann feh­ler­haft im Sinne der o.g. Rege­lung und steht einem Anspruch der Bank auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ent­gegen, wenn darin auf die Wie­der­an­lage in „kon­gru­enten Kapi­tal­markt­ti­teln öffent­li­cher Schuldner“ abge­stellt wird. Dies ent­schieden die Richter des Saar­län­di­schen Ober­lan­des­ge­richts in ihrem Urteil v. 26.1.2023.

Der finan­zi­elle Nach­teil des Dar­le­hens­ge­bers liegt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs bei der in diesem Fall von der Bank gewählten „Aktiv-Passiv-Methode“ – in der Dif­fe­renz zwi­schen den Zinsen, die der Dar­le­hens­nehmer bei Abnahme des Dar­le­hens und ver­ein­ba­rungs­ge­mäßer Durch­füh­rung des Ver­trags tat­säch­lich gezahlt hätte, und der Ren­dite, die sich aus einer lauf­zeit­kon­gru­enten Wie­der­an­lage der frei­ge­wor­denen Beträge in sicheren Kapi­tal­markt­ti­teln ergibt. Dabei ist die Ren­dite einer Wie­der­an­lage in Hypo­the­ken­pfand­briefen und nicht die Ren­dite von Wert­pa­pieren der öffent­li­chen Hand zugrun­de­zu­legen.