Pau­schal­reisen und Covid-19-Pan­demie

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hatte am 8.6.2023 in einem Fall zu ent­scheiden, bei dem im Kon­text der Covid-19-Pan­demie eine Rechts­ver­ord­nung erlassen worden war, um es den Rei­se­ver­an­stal­tern zu ermög­li­chen, im Fall des Rück­tritts („Auf­lö­sung“) vom Pau­schal­rei­se­ver­trag wegen unver­meid­barer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstände einen Gut­schein mit einer Gül­tig­keit von 18 Monaten aus­zu­stellen, nach deren Ablauf im Fall der Nicht­ein­lö­sung erst ein Anspruch auf Erstat­tung der für die Pau­schal­reise getä­tigten Zah­lungen bestand.

Der EuGH kam zu der Ent­schei­dung, dass eine solche natio­nale Rege­lung, nach der die Rei­se­ver­an­stalter vor­über­ge­hend von ihrer Ver­pflich­tung befreit sind, im Fall des Rück­tritts alle Zah­lungen voll zu erstatten, nicht mit dem Uni­ons­recht ver­einbar ist.

Sie führten aus, dass unter „Erstat­tung“ eine Rück­zah­lung in Geld zu ver­stehen ist. Diese Ver­pflich­tung kann nicht durch eine Leis­tung in einer anderen Form (z.B. Angebot eines Gut­scheins) ersetzt werden. Dabei ist jedoch nicht aus­ge­schlossen, dass der Rei­sende frei­willig eine Erstat­tung in Form eines Gut­scheins akzep­tiert.