Pri­vat­nut­zung dienst­li­cher IT

Sofern der Arbeit­geber die pri­vate Nut­zung eines dienst­li­chen Smart­phones erlaubt, kann der Mit­ar­beiter daraus schließen, dass auch die gesamte dienst­liche IT für pri­vate Zwecke genutzt werden darf. Daher darf eine ver­dachts­un­ab­hän­gige Über­prü­fung des E‑Mail-Accounts durch den Arbeit­geber i.d.R. nicht ver­deckt erfolgen. Viel­mehr muss dem Arbeit­nehmer ange­kün­digt werden, dass und aus wel­chem Grund eine Ver­ar­bei­tung von E‑Mails statt­finden soll. Es muss ihm die Gele­gen­heit gegeben werden, pri­vate Nach­richten in einem geson­derten Ordner zu spei­chern, auf den kein Zugriff erfolgt.

Zu dieser Pro­ble­matik hatte das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg über den nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Von einem Arbeit­geber wurden heim­lich die E‑Mails eines Beschäf­tigten aus­ge­wertet und darauf basie­rend eine Kün­di­gung aus­ge­spro­chen, da darin pri­vate Nach­richten gefunden wurden. Der Mit­ar­beiter argu­men­tierte jedoch, dass er die „Misch­nut­zung“ anderer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel (wie Smart­phone) für pri­vate Zwecke erlaubt bekommen hatte und daher annahm, dass dies auch für die gesamte IT galt. Die LAG-Richter ent­schieden zugunsten des Arbeit­neh­mers. Die Kün­di­gung war unwirksam und der Arbeit­geber hatte wegen Daten­schutz­ver­stößen ein Schmer­zens­geld von 3.000 € zu zahlen.