Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht eines mit­ar­bei­tenden GmbH-Gesell­schaf­ters

Ein GmbH-Gesell­schafter, der in der Gesell­schaft ange­stellt und nicht zum Geschäfts­führer bestellt ist, ist regel­mäßig abhängig beschäf­tigt. Bei der Sta­tus­be­ur­tei­lung eines Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers kommt es nicht allein auf dessen Wei­sungs­frei­heit im eigenen Tätig­keits­be­reich an. Viel­mehr muss dieser auch in der Lage sein, auf die Aus­rich­tung der Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens ins­ge­samt Ein­fluss zu nehmen und damit die GmbH wie ein Unter­neh­mens­in­haber zu lenken. Andern­falls ist er nicht im „eigenen“ Unter­nehmen tätig, son­dern in funk­ti­ons­ge­recht die­nender Weise in die GmbH als seine Arbeit­ge­berin ein­ge­glie­dert. Dies gilt auch für mit­ar­bei­tende, nicht zum Geschäfts­führer bestellte Gesell­schafter.

In dem vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt ent­schie­denen Fall hatte ein Gesell­schafter nur ein begrenztes Tätig­keits­feld (Ein­kauf und Logistik) und konnte auf­grund seiner hälf­tigen Betei­li­gung am Stamm­ka­pital auch keinen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die durch seinen Bruder aus­ge­übte Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit aus­üben. Dass auf­grund fami­liärer Bezie­hungen fak­tisch eine gleich­be­rech­tigte Geschäfts­füh­rung des Unter­neh­mens gelebt wurde, war für die Sta­tus­be­ur­tei­lung uner­heb­lich.