Ord­nungs­mittel bei Kon­takt zum Kind außer­halb der gere­gelten Umgangs­zeiten

Eine Ver­hän­gung von Ord­nungs­mit­teln wegen Kon­takt­auf­nahmen außer­halb der fest­ge­legten Umgangs­zeiten setzt voraus, dass sich die Unter­sa­gung einer sol­chen Kon­takt­auf­nahme ein­deutig aus dem Tenor der Umgangs­re­ge­lung ergibt. Ein Tun oder Unter­lassen kann nur dann sank­tio­niert werden, wenn die ent­spre­chenden Pflichten der betrof­fenen Person zwei­fels­frei aus dem Voll­stre­ckungs­titel her­vor­gehen. Soll also dem Umgangs­be­rech­tigten die Kon­takt­auf­nahme bzw. Nähe­rung außer­halb der gere­gelten Zeiten unter­sagt werden, so wäre diese Unter­sa­gung aus­drück­lich in die ent­spre­chende Umgangs­re­ge­lung bzw. Umgangs­ver­ein­ba­rung auf­zu­nehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich einem Laien ver­meint­lich auf­drängen müsste, dass außer­halb der gere­gelten Umgangs­zeit kein Umgang statt­finden soll.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. (OLG) ent­schie­denen Fall hatte das Fami­li­en­ge­richt die Umgangs­zeiten des Vaters mit den Kin­dern gere­gelt, aber die Kon­takt­auf­nahme außer­halb dieser Zeiten nicht aus­drück­lich unter­sagt. Das Amts­ge­richt ver­hängte gegen den Vater ein von der Mutter bean­tragtes Ord­nungs­geld wegen Ver­stoßes gegen die Umgangs­re­ge­lung (Kon­takt außer­halb der fest­ge­legten Zeiten). Der Vater wehrte sich dagegen und hatte vor dem OLG Erfolg.