Anpas­sung einer Zulage bei Auf­sto­ckung der Arbeits­zeit

Das TzBfG (Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz) in Deutsch­land regelt unter anderem die Mög­lich­keiten für Arbeit­nehmer, ihre Arbeits­zeit zu ver­rin­gern oder zu ver­län­gern. Das Gesetz gibt jedoch keine Aus­kunft dar­über, wie sich eine Ände­rung der Arbeits­zeit auf das Gehalt oder andere Leis­tungen, die der Arbeit­nehmer als Gegen­leis­tung für seine Arbeit erhält, aus­wirken wird.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in seinem Urteil v. 13.12.2023 klar­ge­stellt, dass ein Arbeit­nehmer, der seine Arbeits­zeit auf eine Voll­zeit­be­schäf­ti­gung erhöht, einen Anspruch darauf hat, dass sein Gehalt ent­spre­chend dem Umfang der Arbeits­zeit­er­hö­hung anteilig ange­passt wird. Das bedeutet, wenn die Arbeits­zeit eines Mit­ar­bei­ters erhöht wird, muss auch das Gehalt in einem ange­mes­senen Ver­hältnis zu dieser Erhö­hung steigen. Dazu gehört auch eine ver­ein­barte Zulage.

In einem Fall aus der Praxis ver­dop­pelte eine Arbeit­neh­merin ihre Arbeits­zeit auf eine Voll­zeit­stelle. Neben dem Gehalt war auch eine Leis­tungs­zu­lage von 250 € wäh­rend der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ver­ein­bart. Die Arbeit­neh­merin war der Auf­fas­sung, dass auch diese ange­passt werden müsste, der Arbeit­geber ver­wei­gerte dies jedoch. Die BAG-Richter ent­schieden zugunsten der Arbeit­neh­merin.