Umgangs­recht – Ver­tei­lung der Betreu­ungs­last

Grund­sätz­lich hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Eltern­teil und jeder Eltern­teil ist zum Umgang mit den Kin­dern ver­pflichtet und berech­tigt. Über den Umfang des Umgangs­rechts kann das Fami­li­en­ge­richt ent­scheiden. Es trifft dabei die­je­nige Ent­schei­dung, die unter Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Gege­ben­heiten und Mög­lich­keiten sowie der berech­tigten Inter­essen der Betei­ligten dem Wohl der Kinder am besten ent­spricht, prak­ti­kabel ist und regel­mäßig aus­geübt werden kann.

Der Umgang dient auch dazu, den haupt­be­treu­enden Eltern­teil zu ent­lasten und die tat­säch­liche Betreuung der Kinder in einem zu bestim­menden Umfang auf­zu­teilen. Daher ist es dem zum Umgang berech­tigten Eltern­teil zuzu­muten, das Kind bzw. die Kinder wäh­rend des Umgangs in ein­zelnen Fällen fremd­be­treuen zu lassen.