Große Flug­ver­spä­tung bei einem Mangel an Flug­ha­fen­per­sonal

Nach dem Uni­ons­recht ist eine Flug­ge­sell­schaft ver­pflichtet, für eine große Ver­spä­tung, d.h. eine Ver­spä­tung von mehr als drei Stunden, Aus­gleichs­zah­lungen zu leisten. Das gilt jedoch nicht, wenn sie nach­weisen kann, dass die Ver­spä­tung auf „außer­ge­wöhn­liche Umstände“ zurück­geht, die sich auch dann nicht hätten ver­meiden lassen, wenn alle zumut­baren Maß­nahmen ergriffen worden wären.

So hatte der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) zu ent­scheiden, ob es sich bei einem Mangel an Flug­ha­fen­per­sonal für die Gepäck­ver­la­dung, der zu einer großen Ver­spä­tung eines Fluges geführt hat, um einen „außer­ge­wöhn­li­chen Umstand“ han­deln kann. Der EuGH bejahte dies. Nun ist es Sache des deut­schen Gerichts bei dem nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden, ob hier ein sol­cher vorlag. Im Jahr 2021 kam es bei einem Flug von Köln-Bonn (Deutsch­land) zur grie­chi­schen Insel Kos zu einer Ver­spä­tung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Ver­spä­tung war auf meh­rere Gründe zurück­zu­führen, haupt­säch­lich aber auf einen Mangel an Per­sonal des Flug­ha­fens Köln-Bonn für die Gepäck­ver­la­dung in das Flug­zeug.

Selbst wenn das deut­sche Gericht fest­stellen sollte, dass es sich bei dem frag­li­chen Per­so­nal­mangel um einen „außer­ge­wöhn­li­chen Umstand“ han­delt, wird die für die Gepäck­ver­la­dung ver­ant­wort­liche Gesell­schaft zur Befreiung von ihrer Ver­pflich­tung zu Aus­gleichs­zah­lungen an die Flug­gäste Nach­weise erbringen müssen. Zum einen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte ver­meiden lassen, wenn alle zumut­baren Maß­nahmen ergriffen worden wären und zum anderen, dass sie gegen dessen Folgen alle der Situa­tion ange­mes­senen Vor­beu­gungs­maß­nahmen ergriffen hat.