Betriebs­rats­wahl – weniger Kan­di­daten als Betriebs­rats­sitze

Nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz werden in Betrieben mit i.d.R. min­des­tens fünf stän­digen wahl­be­rech­tigten Arbeit­neh­mern, von denen drei wählbar sind, Betriebs­räte gewählt. Dies gilt auch für gemein­same Betriebe meh­rerer Unter­nehmen. Die Größe des Betriebs­rats ist abge­stuft und richtet sich nach der Anzahl der wahl­be­rech­tigten Arbeit­nehmer.

Er besteht z.B. in Betrieben mit i.d.R.

  • 5 bis 20 wahl­be­rech­tigten Arbeit­neh­mern aus 1 Person
  • 21 bis 50 wahl­be­rech­tigten Arbeit­neh­mern aus 3 Mit­glie­dern
  • 51 wahl­be­rech­tigten Arbeit­neh­mern bis 100 Arbeit­neh­mern aus 5 Mit­glie­dern.

Die Staf­fe­lung geht hoch bis 7.001–9.000 Arbeit­neh­mern mit 35 Mit­glie­dern. Bei mehr als 9.000 Arbeit­neh­mern erhöht sich die Mit­glie­der­zahl für je ange­fan­gene wei­tere 3.000 Arbeit­nehmer um 2 Mit­glieder.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hatte im April 2024 die Frage zu klären, ob eine Betriebs­rats­wahl gültig ist, wenn nach dem Gesetz der Betriebsrat aus sieben Mit­glie­dern besteht, jedoch nur drei Arbeit­nehmer kan­di­dieren und gewählt werden.

Bewerben sich bei einer Betriebs­rats­wahl weniger Arbeit­nehmer um einen Betriebs­rats­sitz als Betriebs­rats­mit­glieder zu wählen sind, kann ein „klei­nerer“ Betriebsrat errichtet werden, ent­schieden die BAG-Richter. Bei der Betriebs­rats­größe ist in der Kon­stel­la­tion von weniger Kan­di­daten als zu beset­zenden Betriebs­rats­sitzen auf die (jeweils) nächst­nied­ri­gere Stufe so lange zurück­zu­gehen, bis die Zahl von Bewer­bern für die Errich­tung eines Gre­miums mit einer unge­raden Anzahl an Mit­glie­dern aus­reicht.