Ist die Ener­gie­preis­pau­schale steu­erbar? Revi­sion beim BFH ein­ge­legt

Der Gesetz­geber hatte mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 eine Ener­gie­preis­pau­schale (EPP) ein­ge­führt, die Berech­tigte in Höhe von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steu­er­bar­keit der erhal­tenen Zuwen­dung gere­gelt. Je nach per­sön­li­chen steu­er­li­chen Ver­hält­nissen kann eine Steu­er­pflicht ent­stehen. Per Gesetz ist die EPP den Ein­künften aus nicht­selbst­stän­diger Tätig­keit bzw. alter­nativ den sons­tigen Ein­künften zuge­ordnet.

Eine Viel­zahl von Steu­er­pflich­tigen wehren sich der­zeit gericht­lich gegen eine Besteue­rung der EPP. In einem der füh­renden Ver­fahren hat das Finanz­ge­richt Münster (FG) am 17.4.2024 ent­schieden, dass die EPP einer Arbeit­neh­merin steu­erbar und steu­er­pflichtig bei den Ein­künften aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit ist und dies auch ver­fas­sungs­gemäß sei. Ob dies auch für Begüns­tigte gilt, die keine Arbeit­nehmer sind und bei denen sich eine Besteue­rung ggf. im Rahmen der sons­tigen Ein­künfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu ent­scheiden.

Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung hat das FG die Revi­sion zuge­lassen, welche beim Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein­ge­legt wurde. Eine Ent­schei­dung ist noch nicht absehbar. Steu­er­pflich­tige können bei ver­gleich­barem Sach­ver­halt und noch nicht rechts­kräf­tigen Bescheiden unter Hin­weis auf das Akten­zei­chen VI R 15/​24 des BFH Ein­spruch ein­legen und die Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tragen. Der Steu­er­be­rater ist der geeig­nete Ansprech­partner zur Klä­rung der Ange­le­gen­heit. Eine etwaige Steu­er­ersparnis fällt aller­dings gering aus.