Prä­mi­en­spar­ver­träge – Refe­renz­zins für Zins­an­pas­sungen

Für viele Ver­träge ist ein varia­bler Grund­zins – also ein Zins, der von der Bank an die all­ge­meine Zins­ent­wick­lung am Markt ange­passt werden kann – üblich. Ins­be­son­dere bei Ver­trägen mit einer langen Lauf­zeit müssen solche Zins­ver­ein­ba­rungen trans­pa­rent gestaltet sein. Denn bei Lang­zeit­ver­trägen haben Ver­brau­cher i.d.R. nicht die Mög­lich­keit oder sehen keinen wirt­schaft­li­chen Sinn darin, kurz­fristig auf ein anderes Angebot mit bes­seren Zinsen umzu­steigen.

Gerade in vielen alten Ver­trägen sind jedoch Ver­ein­ba­rungen ent­halten, die rechts­widrig sind, sog. Zins­an­pas­sungs­klau­seln, Zins­gleit­klau­seln oder Zins­än­de­rungs­klau­seln. Diese ermög­li­chen es Banken, den Zins nach eigenem Ermessen anzu­passen. Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat in meh­reren Urteilen klar­ge­stellt, dass solche Klau­seln unzu­lässig sind, wenn sie den Banken ein ein­sei­tiges Anpas­sungs­recht ein­räumen, ohne klare und trans­pa­rente Kri­te­rien für die Zins­än­de­rung fest­zu­legen.

Zur Frage, wel­cher Refe­renz­zins­satz her­an­zu­ziehen ist, wenn die im Ver­trag ver­ein­barte Zins­klausel keine spe­zi­fi­schen Fest­le­gungen ent­hält, wie bei­spiels­weise „Die Spar­ein­lage wird variabel, z. Zt. mit … % ver­zinst“, hat der BGH am 9.7.2024 ent­schieden. Die BGH-Richter bestä­tigten die Ent­schei­dungen der Ober­lan­des­ge­richte, dass die Umlaufs­ren­diten inlän­di­scher Bun­des­wert­pa­piere mit Rest­lauf­zeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeit­reihe WU9554) den Anfor­de­rungen, die an einen Refe­renz­zins für die variable Ver­zin­sung der Spar­ver­träge zu stellen sind, genügen.

Hin­weis: Vor diesem Hin­ter­grund sollten u.U. bestehende Prä­mi­en­spar­ver­träge über­prüft und ggf. recht­li­cher Rat ein­ge­holt werden.