Scha­den­er­satz­klage gegen Impf­ärztin nach Corona-Schutz­imp­fung – erste ober­ge­richt­liche Ent­schei­dung

In einem Fall aus der Praxis gab eine Frau an, von der Impf­ärztin nicht aus­rei­chend über die Risiken der Corona-Schutz­imp­fung auf­ge­klärt worden zu sein. Bei einer zurei­chenden Auf­klä­rung hätte sie sich aber schon gar nicht impfen lassen, wes­halb die Ärztin ihr den aus der Imp­fung ent­stan­denen Schaden zu ersetzen und außerdem Schmer­zens­geld zu leisten habe.

Das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart kam zu dem Urteil, dass das Ver­impfen von Corona-Impf­stoffen im Rahmen der natio­nalen Impf­stra­tegie durch hierzu Beauf­tragte als hoheit­liche Tätig­keit zu qua­li­fi­zieren ist. Sofern Pri­vat­per­sonen in Aus­übung eines ihnen anver­trauten öffent­li­chen Amtes hoheit­lich tätig werden, greift grund­sätz­lich die Staats­haf­tung ein. Eine per­sön­liche Haf­tung des hoheit­lich Tätigen selbst kommt gegen­über dem Geschä­digten daneben nicht in Betracht.

Also haftet eine hoheit­lich tätig gewor­dene Impf­ärztin wegen etwa­iger Auf­klä­rungs­mängel nicht, son­dern die Geschä­digte hätte zutref­fend den Staat wegen etwa­iger Scha­den­er­satz­an­sprüche in Anspruch nehmen müssen.