Kein Urlaub und keine Bezah­lung bei Ver­stoß gegen die Impf­pflicht

Auf­grund der Rege­lungen zum Immu­ni­täts­nach­weis gegen COVID-19 im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz mussten Per­sonen vom 15.3.–31.12.2022 über einen Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis ver­fügen, die z.B. in fol­genden Ein­rich­tungen oder Unter­nehmen bzw. Pfle­ge­ein­rich­tungen tätig waren: Kran­ken­häuser, Ein­rich­tungen für ambu­lantes Ope­rieren, Vor­sorge- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tungen, Dia­ly­se­ein­rich­tungen, Tages­kli­niken.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hatte nun zu ent­scheiden, was pas­siert, wenn ein Arbeit­nehmer diesen Nach­weis nicht erbringen konnte und der Arbeit­geber den Mit­ar­beiter ohne Lohn­fort­zah­lung von der Arbeit frei­stellte. Die BAG-Richter urteilten, dass Betreiber von Pfle­ge­ein­rich­tungen in der Zeit vom 16.3.–31.12.2022 nicht gegen das Coro­na­virus SARS-CoV‑2 geimpfte Mit­ar­beiter ohne Fort­zah­lung der Ver­gü­tung von der Arbeit frei­stellen durften. Zur Abmah­nung dieser Arbeit­nehmer waren die Arbeit­geber dagegen nicht berech­tigt.

In einem wei­teren Urteil stellte das BAG klar, dass die Zeiten dieser unbe­zahlten Frei­stel­lung bei der Berech­nung des Jah­res­ur­laubs zu berück­sich­tigen sind. Dem Arbeit­nehmer steht also nur ein anteilig kür­zerer Urlaubs­an­spruch zu.