Ver­walter darf Haus­meis­ter­ar­beits­ver­trag kün­digen

Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) wird die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tümer durch den Ver­walter gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­treten, beim Abschluss eines Grund­stücks­kaufs- oder Dar­le­hens­ver­trags aber nur auf­grund eines Beschlusses der Woh­nungs­ei­gen­tümer. Hat die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tümer keinen Ver­walter, wird sie durch die Woh­nungs­ei­gen­tümer gemein­schaft­lich ver­treten. Eine interne Ein­schrän­kung der Ver­tre­tungs­be­fugnis hat gegen­über Außen­ste­henden keine Gül­tig­keit.

Eine vom Ver­walter im Namen der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft aus­ge­spro­chene Kün­di­gung des mit einem Woh­nungs­ei­gen­tümer geschlos­senen (Haus­meister-) Arbeits­ver­trags ist grund­sätz­lich von der o.g. Ver­tre­tungs­macht gedeckt. Die Kün­di­gung ist auch nicht auf­grund eines feh­lenden Eigen­tü­mer­be­schlusses zum Aus­spruch der Kün­di­gung unwirksam.