Corona-Wirt­schafts­hilfen: Letzte Frist für Schluss­ab­rech­nung endet am 30.9.2024

Mit den Corona-Wirt­schafts­hilfen, z.B. Überbrückungs‑, November- und Dezem­ber­hilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unter­nehmen und Selbst­stän­dige aus staat­li­chen Bun­des­mit­teln unter­stützt, sofern sie einen erheb­li­chen Umsatz­rück­gang zu ver­zeichnen hatten.

Um in der Pan­de­mie­zeit Unter­nehmen schnell zu helfen und deren Exis­tenz zu sichern, sollte eine mög­lichst schnelle Aus­zah­lung der Mittel erfolgen. Die Bewil­li­gung und Aus­zah­lung der Gelder erfolgte daher zumeist vor­läufig auf Pro­gno­se­basis. Es war vor­ge­sehen, nach­träg­lich einen Abgleich der Pro­gno­se­zahlen mit der tat­säch­li­chen Umsatz­ent­wick­lung sowie den ange­fal­lenen Fix­kosten vor­zu­nehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Ein­rei­chung einer sog. Schluss­ab­rech­nung. Sowohl die Antrag­stel­lung als auch die Schluss­ab­rech­nung erfolgt(e) über einen „prü­fenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steu­er­be­rater.

Nachdem die Frist zur Erstel­lung und Abgabe der Schluss­ab­rech­nung mehr­fach ver­schoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 end­gültig ab.

Es ist vor­ge­kommen, dass Anträge auf Corona-Wirt­schafts­hilfen ent­weder über ver­schie­dene prü­fende Dritte ein­ge­reicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steu­er­be­ra­ters zwi­schen meh­reren Antrag­stel­lungen statt­ge­funden hat, der Steu­er­be­rater zwi­schen­zeit­lich nicht mehr zur Ver­fü­gung stand oder bei meh­reren Unter­nehmen eines Ver­bund­un­ter­neh­mens die Anträge von unter­schied­li­chen Steu­er­be­ra­tern für die ein­zelnen Unter­nehmen gestellt wurden.

Die Schluss­ab­rech­nung muss hin­gegen von einem ein­zigen prü­fenden Dritten durch­ge­führt bzw. ein­ge­reicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prü­fende Dritte auf der Antrags­platt­form selbst bean­tragen. Dies ist nicht Sache des Unter­neh­mens oder des Selbst­stän­digen. Aller­dings müssen dem über­neh­menden Steu­er­be­rater alle erfor­der­li­chen Angaben und Daten der bereits ein­ge­reichten Unter­lagen zur Ver­fü­gung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schluss­ab­rech­nung ist ein Wechsel des Steu­er­be­ra­ters mög­lich. Dem Berater muss aller­dings die Abrech­nungs­nummer des Schluss­ab­rech­nungs­pa­kets mit­ge­teilt werden oder die Kun­den­nummer des Orga­ni­sa­ti­ons­pro­fils. Ande­ren­falls ist ein Wechsel nicht mög­lich.

Ach­tung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine frist­ge­recht ein­ge­reichten Schluss­ab­rech­nungen vor­liegen, sind die zustän­digen Bewil­li­gungs­stellen gehalten, umge­hend Rück­for­de­rungs­maß­nahmen in voll­stän­diger Höhe der geleis­teten Hilfen gegen­über den Unter­nehmen und Selbst­stän­digen ein­zu­leiten.