Auf­klä­rungs­pflicht vor einer Ope­ra­tion

Es ent­spricht stän­diger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs und des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs, dass ärzt­liche Heil­ein­griffe grund­sätz­lich der Ein­wil­li­gung des Pati­enten bedürfen, um recht­mäßig zu sein. Die wirk­same Ein­wil­li­gung des Pati­enten setzt dabei dessen ord­nungs­ge­mäße Auf­klä­rung voraus. Die Auf­klä­rung soll dem Pati­enten eine zutref­fende Vor­stel­lung davon ver­schaffen, worauf er sich ein­lässt, wenn er der vor­ge­se­henen Behand­lung zustimmt und ihn dadurch in die Lage ver­setzen, über die Inkauf­nahme der mit ihr ver­bun­denen Risiken frei zu ent­scheiden. Dabei müssen grund­sätz­lich die in Betracht kom­menden Risiken nicht exakt medi­zi­nisch beschrieben werden. Es genügt viel­mehr, den Pati­enten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behand­lung auf­zu­klären und ihm dadurch eine all­ge­meine Vor­stel­lung von dem Ausmaß der mit dem Ein­griff ver­bun­denen Gefahren zu ver­mit­teln, ohne diese zu beschö­nigen oder zu ver­schlim­mern.

Kommen für die Behand­lung eines Pati­enten (hier an der Wir­bel­säule) sowohl eine ope­ra­tive als auch eine kon­ser­va­tive Behand­lung in Betracht, ist eine umfas­sende Auf­klä­rung geboten. Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwä­gungs­pro­zess zwi­schen der kon­ser­va­tiven Behand­lung und dem ope­ra­tiven Vor­gang vor­zu­nehmen. Dieser Abwä­gungs­pro­zess ist zu doku­men­tieren.

Dieser Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Eine damals 58-jäh­rige Pati­entin ließ sich Anfang und Mitte 2016 auf­grund einer Ver­än­de­rung der Band­scheiben (sog. Band­schei­ben­de­ge­ne­ra­tion) zur Ver­stei­fung ihrer Wir­bel­säule in einem Kran­ken­haus ope­rieren. Auf­grund anhal­tender Beschwerden ver­klagte sie Arzt und Kran­ken­haus. Behand­lungs­fehler bei den Ope­ra­tionen wurden nicht erwiesen. Umge­kehrt konnte das Kran­kenaus aber auch eine aus­rei­chende und damit wirk­same Ein­wil­li­gung der Pati­entin nicht nach­weisen. Wes­halb das OLG ihr 50.000 € Schmer­zens­geld zusprach und fest­stellte, dass alle mate­ri­ellen Schäden zu ersetzen sind.