Getrennt­leben der Ehe­leute trotz gemein­samer Woh­nung

Wenn die Schei­dung bean­tragt ist, kann jeder Ehe­gatte von dem anderen Aus­kunft über das Ver­mögen zum Zeit­punkt der Tren­nung ver­langen. Dieser Aus­kunfts­an­spruch soll den Schutz des aus­gleichs­be­rech­tigten Ehe­gatten vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tionen in der Tren­nungs­zeit ver­bes­sern.

Zur Pro­ble­matik des Tren­nungs­zeit­punkts lag dem Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. (OLG) fol­gender Sach­ver­halt vor: Die Ehe­leute wohnten gemeinsam mit ihren drei noch min­der­jäh­rigen Kin­dern in einem Haus. Sie stellten wech­sel­sei­tige Anträge auf Aus­kunft über das Ver­mögen zum Zeit­punkt der Tren­nung. Das Amts­ge­richt hatte der Aus­kunfts­pflicht den vom Ehe­mann benannten spä­teren Tren­nungs­zeit­punkt zugrunde gelegt. Die hier­gegen gerich­tete Beschwerde der Ehe­frau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Tren­nung ist für den Zeit­punkt fest­zu­stellen, zu wel­chem (objektiv) zwi­schen den Ehe­leuten keine häus­liche Gemein­schaft mehr besteht und (sub­jektiv) zumin­dest ein Ehe­gatte diese Gemein­schaft auch nicht mehr her­stellen will. Die Annahme der Tren­nung der Ehe­leute erfor­dert ein der räum­li­chen Situa­tion ent­spre­chendes Höchstmaß der Tren­nung. Ver­blei­bende Gemein­sam­keiten, wie gemein­same Mahl­zeiten, Vor­nahme von Erle­di­gungen und Ein­käufen für den anderen, stehen der Tren­nung nicht ent­gegen, wenn sie sich als unwe­sent­lich dar­stellen. Dies gilt auch für einen freund­schaft­li­chen, anstän­digen und ver­nünf­tigen Umgang der Ehe­gatten mit­ein­ander, ins­be­son­dere, wenn gemein­same Kinder im Haus­halt leben.