Gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment – Tes­tier­un­fä­hig­keit

Der Erb­lasser kann ein Tes­ta­ment durch eine eigen­händig geschrie­bene und unter­schrie­bene Erklä­rung errichten. Zur Errich­tung eines gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ments genügt es, wenn einer der Ehe­partner das Tes­ta­ment in der dort vor­ge­schrie­benen Form errichtet und der andere die gemein­schaft­liche Erklä­rung eigen­händig mit­un­ter­zeichnet. Diese bloße Bei­tritts­er­klä­rung bzw. Mit­un­ter­zeich­nung kann aber nicht als eigenes Tes­ta­ment ange­sehen werden.

Ferner gilt noch bei gemein­schaft­li­chen Tes­ta­menten: sofern jeder der Betei­ligten seine Ver­fü­gungen selbst geschrieben und unter­schrieben hat (die Tes­ta­mente können dabei durchaus auch auf einem ein­heit­li­chen Bogen Papier stehen), sind beide Erklä­rungen form­wirksam.

So kamen die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Celle (OLG) zu der Ent­schei­dung, dass ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment unwirksam ist, wenn ein Ehe­gatte bei Tes­ta­ments­er­rich­tung tes­tier­un­fähig war. Eine Umdeu­tung eines auf­grund Tes­tier­un­fä­hig­keit (z.B. wegen Demenz) eines Ehe­gatten unwirk­samen gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ments in ein Ein­zel­te­s­ta­ment des tes­tier­fä­higen Ehe­gatten kommt nicht in Betracht, wenn nur der tes­tier­un­fä­hige Ehe­gatte den Wort­laut der letzt­wil­ligen Ver­fü­gungen eigen­händig geschrieben hat.

In dem vom OLG ent­schie­denen Fall hatte die Ehe­frau das gemein­same Tes­ta­ment hand­schrift­lich geschrieben und es wurde von beiden Ehe­leuten eigen­händig unter­schrieben. Das Gericht stellte fest, dass die Frau zum Zeit­punkt der Tes­ta­ments­er­stel­lung tes­tier­un­fähig und damit das Tes­ta­ment unwirksam war. Es lag auch kein wirk­sames Ein­zel­te­s­ta­ment des tes­tier­fä­higen Ehe­gatten vor, da es von ihm nur unter­schrieben worden war.