Kein unbe­schränkter Son­der­aus­ga­ben­abzug pri­vater Zusatz­kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge für gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherte

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherte neben ihren Bei­trägen zu gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rungen nicht zusätz­lich Bei­träge zu wei­teren pri­vaten Kranken- bzw. Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rungen in vollem Umfang steu­er­lich in Abzug bringen können, son­dern ledig­lich in beschränkter Höhe.

In der Regel wirken sich zusätz­liche Bei­trags­zah­lungen jedoch nicht aus, da bereits die Bei­träge zur gesetz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung den Höchst­be­trag errei­chen, sodass ein dar­über hin­aus­ge­hender Son­der­aus­ga­ben­abzug zu keiner wei­teren Redu­zie­rung der Ein­kom­men­steuer führt.

Der BFH hat sich nicht der Auf­fas­sung der Kläger ange­schlossen, dass für gesetz­lich Ver­si­cherte der Abschluss pri­vater Zusatz­kran­ken­ver­si­che­rungen der ein­zige Weg sei, eine der Basis­ver­si­che­rung in der pri­vaten Kran­ken­ver­si­che­rung ent­spre­chende Ver­sor­gung zu bekommen, wes­halb aus Gründen der Gleich­be­hand­lung eine voll­stän­dige Berück­sich­ti­gung der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge erfor­der­lich sei.

Der BFH war hin­gegen der Auf­fas­sung, dass es sich um eine dop­pelte Berück­sich­ti­gung des not­wen­digen Ver­sor­gungs­ni­veaus han­deln würde.

Ins­be­son­dere, da die Kläger frei­willig gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert waren, hätte es ihnen frei­ge­standen, ohne dop­pelte Belas­tung in die pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rung zu wech­seln, wenn sie der Mei­nung waren, die Leis­tungen in der Basis­ver­sor­gung der pri­vaten Kran­ken­ver­si­che­rung seien besser als in der gesetz­li­chen.