Redu­zie­rung der För­der­sätze in den BAFA-Ener­gie­be­ra­tungs­pro­grammen ab 7.8.2024

Das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die För­der­sätze für die Ener­gie­be­ra­tungs­för­de­rung für Wohn­ge­bäude sowie Nicht­wohn­ge­bäude, Anlagen und Sys­teme von bis­lang 80 % auf nun 50 % gekürzt.

Hierbei geht es um die för­der­fä­higen Bera­tungs­ho­no­rare für von Experten durch­ge­führte Ener­gie­be­ra­tungen für Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € för­der­fähig sind sowie bei Wohn­ge­bäuden ab 3 Wohn­ein­heiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften gibt es eine ein­ma­lige zusätz­liche För­de­rung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Bera­tungs­er­geb­nisse der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung erläu­tert.

Die Bera­tung kann von Eigen­tü­mern, Mie­tern, Päch­tern sowie Nieß­brauchs­be­rech­tigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Ent­schei­dung auf dem Weg zu einer bes­seren Ener­gie­ef­fi­zienz für das betrof­fene Gebäude zu unter­stützen. Die Nach­frage war so hoch, dass die För­der­sätze gesenkt werden mussten, um mit den ein­ge­planten För­der­gel­dern aus­zu­kommen.

Wer die För­der­be­ra­tung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für pla­ne­ri­sche Beglei­tung unter bestimmten Vor­aus­set­zungen auch im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Steu­er­ermä­ßi­gung in Höhe von 50 % gel­tend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht mög­lich!