Wohn­geld wird zum 1.1.2025 erhöht

Das Wohn­geld wird zum 1.1.2025 alle zwei Jahre auto­ma­tisch an die Preis- und Mie­ten­ent­wick­lung ange­passt und steigt um durch­schnitt­lich 15 % bzw. ca. 30 € monat­lich, nachdem es 2023 eine große Wohn­geld­re­form gegeben hatte. Diese hat nicht nur den Kreis der Wohn­geld­be­rech­tigten erheb­lich erwei­tert, son­dern auch die Höhe des Wohn­geldes stark ange­hoben.

Beim Wohn­geld han­delt es sich um einen staat­li­chen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbst­ge­nutztem Wohn­ei­gentum um einen Las­ten­zu­schuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Ein­kommen nicht aus­reicht, um den Lebens­un­ter­halt für sich und ggf. unter­halts­be­rech­tigte Fami­li­en­an­ge­hö­rige im glei­chen Haus­halt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Ein­kommen aller­dings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohn­geld aus­reicht, den gesetz­lich defi­nierten Bedarf zu decken. Ande­ren­falls ist Bür­ger­geld zu bean­tragen.

Staat­liche Zuschüsse stellen keine Ent­gel­ter­satz­leis­tungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steu­er­erklä­rung als Ein­künfte ange­geben werden. Genauso ver­hält es sich z.B. mit dem Bezug von Bür­ger­geld (ehe­mals „Hartz IV“ oder ALG II), Streik­geld oder Kran­ken­ta­ge­geld aus einer pri­vaten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Anders ver­hält es sich hin­gegen beim Bezug von Kran­ken­geld aus der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung oder ALG I. Diese stellen eine Ent­gel­ter­satz­leis­tung dar und unter­liegen dem sog. Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Sie sind daher in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben.

Wohn­geld­bezug ist allen­falls dann in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben, wenn z.B. für das häus­liche Arbeits­zimmer ein Wer­bungs­kos­ten­abzug vor­ge­nommen wird und die kon­kreten Miet­auf­wen­dungen dar­ge­stellt werden. Dann sind die Miet­auf­wen­dungen um das erhal­tene Wohn­geld zu kürzen.