Zufluss von Tan­tiemen beim GmbH-Gesell­schafter-Geschäfts­führer

Es gilt der Grund­satz, dass Tan­tiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zuge­flossen sind diese übli­cher­weise, wenn sie bar aus­ge­zahlt oder unbar auf einem Bank­konto des Emp­fän­gers gut­ge­schrieben wurden. Sofern die Tan­tieme jedoch einem beherr­schenden Gesell­schafter-Geschäfts­führer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tan­tieme auch bereits fiktiv bei Fäl­lig­keit erfolgen, und zwar durch Fest­stel­lung des ent­spre­chenden Jah­res­ab­schlusses der Gesell­schaft, in dem die Tan­tieme­for­de­rung des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers als Ver­bind­lich­keit im Abschluss aus­ge­wiesen wird.

Ver­zichtet der Gesell­schafter-Geschäfts­führer auf die Tan­tieme, kann es sich um eine ver­deckte Ein­lage han­deln.

Eine Fäl­lig­keit der Tan­tieme ist hin­gegen nicht gegeben, wenn diese im fest­ge­stellten Jah­res­ab­schluss nicht als Ver­bind­lich­keit abge­bildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vor­ge­hens­weise den Grund­sätzen ord­nungs­ge­mäßer Buch­füh­rung wider­spricht. Hierauf kommt es für die Fäl­lig­keit und damit die Besteue­rung der Tan­tieme beim Gesell­schafter-Geschäfts­führer nicht an. So sieht es mitt­ler­weile der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­gegen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung.

Der BFH hat ein ent­spre­chendes Ver­fahren nach dieser Fest­stel­lung an das Finanz­ge­richt (FG) zurück­ver­wiesen, da bis­lang keine Fest­stel­lungen getroffen worden waren, warum die Pas­si­vie­rung der Tan­tieme als Ver­bind­lich­keit im Jah­res­ab­schluss unter­blieben war. Dies kann ver­schie­dene Gründe haben, die dann jeweils unter­schied­lich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechts­ganges beim FG ist daher abzu­warten.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat sein BMF-Schreiben bis­lang nicht an die aktu­elle Rechts­sicht des BFH ange­passt. Betrof­fene sollten sich daher steu­er­lich beraten lassen.