Ersatz bei nach­träg­li­chem Mangel an einer Kauf­sache

Ein kürz­lich gekauftes Pro­dukt geht plötz­lich und unvor­her­ge­sehen kaputt. Da stellt sich oft die Frage: Wer ist für den Mangel ver­ant­wort­lich und kann vom Ver­käufer Ersatz ver­langt werden? Zunächst wird beim Erwerb eines Pro­dukts auto­ma­tisch ein Kauf­ver­trag abge­schlossen. Dieser ver­pflichtet den Ver­käufer, dem Käufer das Eigentum an einer man­gel­freien Sache zu ver­schaffen. Tritt später ein Mangel auf, han­delt es sich in der Regel um einen Sach­mangel (Beschaf­fen­heit der Kauf­sache weicht von der ver­ein­barten ab) und der Käufer hat z.B. einen Anspruch auf Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung.

Dem­ge­gen­über ist der Käufer nach den Rege­lungen zum Kauf­ver­trag ver­pflichtet, den ver­ein­barten Preis zu zahlen und die Sache anzu­nehmen. Sobald also beide ihre Pflichten erfüllt haben, geht das Risiko einer Ver­schlech­te­rung oder des Ver­lusts der Sache auf den Käufer über (Gefahr­über­gang). In der Praxis kann es jedoch vor­kommen, dass sich ein Mangel an einer von Anfang an feh­ler­haften Kauf­sache erst nach dem Gefahr­über­gang zeigt und damit die Frage nach der Beweis­last auf­wirft. Diese liegt nor­ma­ler­weise nach dem Gefahr­über­gang beim Käufer.

Im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ist aller­dings die sog. Beweis­last­um­kehr gere­gelt. Zeigt sich inner­halb eines Jahres seit Gefahr­über­gang ein Mangel, so wird ver­mutet, dass die Ware bereits bei Gefahr­über­gang man­gel­haft war, es sei denn, diese Ver­mu­tung ist mit der Art der Ware oder des man­gel­haften Zustands unver­einbar. Liegt also eine Beweis­last­um­kehr vor, muss der Ver­käufer beweisen, dass der Mangel nicht auf einen Fehler zurück­zu­führen ist, der bereits zu Beginn vorlag. Kann dieser Nach­weis nicht erbracht werden, ist er ver­pflichtet, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu leisten. Vor diesem Hin­ter­grund können Unter­nehmen also auch bei einem später auf­tre­tenden Mangel zum Ersatz ver­pflichtet sein.