Sturm­schaden in der Kfz-Ver­si­che­rung

Grund­sätz­lich muss ein Ver­si­che­rungs­nehmer den Nach­weis des Ein­tritts eines Ver­si­che­rungs­falls erbringen. Beruft sich der Ver­si­che­rungs­nehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er dar­legen und beweisen, dass zum Zeit­punkt der Beschä­di­gung tat­säch­lich ein Sturm mit der ent­spre­chenden Wind­stärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gel­tend gemachten Schäden grund­sätz­lich durch eine bestimmte Natur­ge­walt ver­ur­sacht worden sein können, son­dern ob dies im kon­kreten Fall so war.

Ist dies zwei­fel­haft und kommen andere Ursa­chen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Dem­nach einen Sach­ver­halt dar­legen, aus dem sich ergibt, dass die Natur­ge­walt ein­zige oder letzte Ursache für den ein­ge­tre­tenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfall­ur­sache aus­scheidet.