Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz – keine Erstat­tung von Lohn­fort­zah­lungs­kosten an GmbH-Geschäfts­führer

Das U1-Ver­fahren (Aus­gleich des Arbeit­ge­bers für Ent­gelt­fort­zah­lungen) regelt die Erstat­tung von Lohn­kosten, die ein Unter­nehmen – mit nicht mehr als 30 Arbeit­neh­mern – tragen muss, wenn seine Mit­ar­beiter auf­grund von Krank­heit aus­fallen. Dabei zahlt das Unter­nehmen einen bestimmten Bei­trag zur Kran­ken­kasse und im Gegenzug können sie einen Teil der Lohn­fort­zah­lungs­kosten zurück­er­halten.

Der Fremd­ge­schäfts­führer einer GmbH ist grund­sätz­lich kein Arbeit­nehmer. So hat der GKV-Spit­zen­ver­band aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass Fremd­ge­schäfts­führer vom U1-Ver­fahren aus­ge­nommen sind, weil sie als Organ­mit­glieder juris­ti­scher Per­sonen arbeits­recht­lich nicht zu den Arbeit­neh­mern zählen.