Teil­ent­gelt­liche Über­tra­gung von Immo­bi­lien auf dem Prüf­stand – Ein­spruch ratsam

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat über eine ganz aktuell vom Finanzamt ein­ge­legte Revi­sion gegen ein Urteil des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts (FG) zu befinden.

Das FG hatte ent­schieden, dass die teil­ent­gelt­liche Über­tra­gung einer Immo­bilie im Wege vor­weg­ge­nom­mener Erb­folge jeden­falls dann kein steu­er­pflich­tiges pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft dar­stellt, wenn die Immo­bilie für einen Kauf­preis unter­halb der his­to­ri­schen Anschaf­fungs­kosten ver­äu­ßert wurde. Dann könne es näm­lich nicht zu einem tat­säch­li­chen Wert­zu­wachs sei­tens des Erwer­bers kommen, sodass eine Besteue­rung nicht mög­lich sei. Ande­ren­falls würde ein fik­tiver steu­er­li­cher Ertrag besteuert.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts han­delt es sich bei einer sol­chen Ver­trags­ge­stal­tung auch nicht um ein unwirk­sames Umge­hungs­ge­schäft.

Der BFH wird zu klären haben, ob die Ver­äu­ße­rung einer Immo­bilie an einen Ange­hö­rigen inner­halb von 10 Jahren nach Anschaf­fung zu einem Ent­gelt unter­halb der his­to­ri­schen Anschaf­fungs­kosten gleich­wohl einen Gewinn aus einem pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft dar­stellt.

Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten sich an ihren Steu­er­be­rater wenden und beraten lassen, damit ent­spre­chende Bescheide bis zu einer Ent­schei­dung des BFH offen­ge­halten werden.