Ener­ge­ti­sche Gebäu­de­sa­nie­rung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen

Die Pla­nung und Durch­füh­rung ener­ge­ti­scher Gebäu­de­sa­nie­rung ist steu­er­lich nicht nur für Ver­mieter inter­es­sant, son­dern es gibt auch bei selbst­ge­nutztem Wohn­ei­gentum die Mög­lich­keit, steu­er­liche Vor­teile zu nutzen.

Maximal 40.000 € je Objekt, höchs­tens aber 20 % der Auf­wen­dungen ver­teilt über 3 Jahre können direkt von der tarif­li­chen Ein­kom­men­steuer als Ermä­ßi­gung in Abzug gebracht werden, vor­aus­ge­setzt, die steu­er­liche Belas­tung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchs­tens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchs­tens 12.000 €. Die maximal berück­sich­ti­gungs­fä­higen Auf­wen­dungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gede­ckelt. Es können Maß­nahmen berück­sich­tigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abge­schlossen werden.

Damit die Auf­wen­dungen steu­er­lich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Pla­nung einer ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung des selbst­ge­nutzten Wohn­ei­gen­tums ein Steu­er­be­rater ein­be­zogen werden.

Zusammen mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ist die „Anlage Ener­ge­ti­sche Maß­nahmen“ beim Finanzamt abzu­geben, und zwar für jedes begüns­tigte Objekt über einen Zeit­raum von 3 Jahren ein jeweils eigenes For­mular bzw. ein eigener Daten­satz. Diverse Begüns­ti­gungs­vor­aus­set­zungen werden jähr­lich neu über­prüft.

Die Abzugs­fä­hig­keit ist an einige Vor­aus­set­zungen hin­sicht­lich der Begüns­ti­gung der Objekte, der för­der­fä­higen Sanie­rungs­arten nebst tech­ni­schen Anfor­de­rungen sowie der ein­zu­hal­tenden For­ma­li­täten wie unbare Zah­lung, Vor­lage einer Rech­nung und Durch­füh­rung der Maß­nahmen durch ein Fach­un­ter­nehmen geknüpft.

Vor­aus­set­zung für eine steu­er­liche Berück­sich­ti­gung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antrag­steller Allein- oder Mit­ei­gen­tümer ist, dass Gebäude aus­schließ­lich zu eigenen Wohn­zwe­cken ein­schließ­lich unent­gelt­li­cher Teil-Über­las­sung zu Wohn­zwe­cken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raumes (EWR) befindet.

Es gibt eine Viel­zahl von Maß­nahmen, die begüns­tigt sind, begin­nend z.B. mit der Wär­me­däm­mung von Wänden, Dach und Geschoss­de­cken, der Erneue­rung von Fens­tern und Außen­türen, dem Ersatz oder erst­ma­ligen Einbau von som­mer­li­chem Wär­me­schutz bis  hin zur Erneue­rung der Hei­zungs- oder Lüf­tungs­an­lage, dem Einbau digi­taler Sys­teme zur Betriebs- und Ver­brauchs­op­ti­mie­rung, Opti­mie­rung bestehender Hei­zungs­an­lagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Instal­la­tion effi­zi­enter Gas­brenn­wert­technik unter bestimmten Vor­aus­set­zungen. Die genannten Bei­spiele sind nicht abschlie­ßend.

Hin­gegen sind die Kosten der Ertei­lung von Beschei­ni­gungen aus­füh­render Fach­un­ter­nehmen oder Berech­tigter zur Aus­stel­lung von Ener­gie­aus­weisen und die Kosten pla­ne­ri­scher Beglei­tung und Beauf­sich­ti­gung durch einen fach­lich qua­li­fi­zierten und zuge­las­senen Ener­gie­be­rater nur in Höhe von 50 % abziehbar.

Von beson­derer Bedeu­tung ist, dass eine steu­er­liche Berück­sich­ti­gung durch direkten Abzug von der tarif­li­chen Ein­kom­men­steuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine ander­wei­tige steu­er­liche Berück­sich­ti­gung erfolgt (ist), steu­er­freie Zuschüsse oder zins­ver­bil­ligte Dar­lehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.

Ins­be­son­dere darf kein Abzug der Auf­wen­dungen als Betriebs­aus­gaben oder Wer­bungs­kosten, z.B. als Home­of­fice-Auf­wen­dung, Son­der­aus­gaben oder außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen, z.B. für einen behin­der­ten­ge­rechten Umbau, der auch teil­weise ener­ge­ti­sche Maß­nahmen ent­hält, erfolgt sein.

Beson­ders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maß­nahme nicht als haus­halts­nahe Dienst­leis­tung oder Hand­wer­kerleis­tung mit einem Teil­be­trag für den Lohn­an­teil bis zu 1.200 € abge­setzt wird. In dem Fall ent­fällt die Steu­er­ermä­ßi­gung Ener­ge­ti­sche Sanie­rung voll­ständig und nicht nur mit dem bereits abge­setzten Teil­be­trag.

Welche Vari­ante im kon­kreten Ein­zel­fall vor­zugs­würdig ist, berechnet Ihr Steu­er­be­rater.