Denk­mal­recht­liche Geneh­mi­gung für Solar­zaun

In einem vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz (OVerwG) ent­schie­denen Fall han­delte es sich um den Eigen­tümer eines Grund­stücks mit einem Wohn­ge­bäude, das seit 1998 als Kul­tur­denkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Ertei­lung einer denk­mal­recht­li­chen Geneh­mi­gung für die Errich­tung eines Solar­z­aunes auf der bestehenden, zwi­schen 1 und 1,60 m hohen Einfrie­dungsmauer ent­lang der Straße lehnte die Stadt ab.

Vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz hatte der Eigen­tümer keinen Erfolg und nun hat das OLG ent­schieden, dass ihm die bean­tragte denk­mal­recht­liche Geneh­mi­gung für die Errich­tung eines Solar­z­auns zu erteilen ist. Zur Begrün­dung führte es aus: Es stehe außer Frage, dass der in der Umge­bung des unter Denk­mal­schutz ste­henden Gebäudes geplante Solar­zaun einer Geneh­mi­gung bedarf. Das öffent­liche Inter­esse an der Errich­tung des Solar­z­auns ist vor­lie­gend von sol­chem Gewicht, dass das Inter­esse an der unver­än­derten Erhal­tung des Erschei­nungs­bildes des unter Denk­mal­schutz ste­henden Gebäudes zurück­zu­stehen hat und die Ertei­lung der Geneh­mi­gung geboten erscheint.