Frist­lose Kün­di­gung bei vor­ge­täuschter Arbeits­un­fä­hig­keit

Der Beweis krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) wird in der Regel durch die Vor­lage einer ärzt­li­chen AU-Beschei­ni­gung geführt. Die ord­nungs­gemäß aus­ge­stellte AU-Beschei­ni­gung ist das gesetz­lich aus­drück­lich vor­ge­se­hene und inso­weit wich­tigste Beweis­mittel für das Vor­liegen krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­hig­keit.

Der Arbeit­geber kann den Beweis­wert der AU-Beschei­ni­gung jedoch dadurch erschüt­tern, dass er tat­säch­liche Umstände dar­legt und im Bestrei­ten­sfall beweist, die Zweifel an der Erkran­kung des Arbeit­neh­mers geben, mit der Folge, dass der ärzt­li­chen Beschei­ni­gung kein Beweis­wert mehr zu kommt. Ein „bloßes Bestreiten“ der AU reicht nicht.

Zu dieser Pro­ble­matik hatte das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sachsen über fol­genden Fall zu ent­scheiden: In einem Per­so­nal­ge­spräch am 7.9.2022 teilte die Schul­lei­terin einer ange­stellten Leh­rerin mit, dass zu Beginn der nie­der­säch­si­schen Som­mer­fe­rien am 6.7.2023 und an den fol­genden Tagen Urlaub nicht gewährt werden könne. In der Fol­ge­zeit bestand die Leh­rerin darauf, am 6.7.2023 Urlaub zu bekommen, was die Schul­lei­tung ablehnte. Am 5.7.2023 teilte die Leh­rerin der Schul­lei­terin tele­fo­nisch mit, dass es ihr nicht gut gehe und legte für die Zeit vom 5.7.2023 bis zum 7.7.2023 eine AU vor. Trotz der vor­lie­genden AU nahm sie am 6.7.2023 an einem Trainer-Lizenz-Lehr­gang (C‑Lizenz) teil, wovon die Schul­lei­tung Kenntnis bekam. Dar­aufhin wurde das Arbeits­ver­hältnis am 18.7.2023 fristlos gekün­digt.

Die außer­or­dent­liche Kün­di­gung ist wirksam. Die vor­ge­täuschte AU recht­fer­tigt auch nach der gebo­tenen umfas­senden Inter­es­sen­ab­wä­gung die außer­or­dent­liche Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses.