Mak­ler­ver­trag – Auf­wen­dungs­er­satz bei Been­di­gung der Ver­kaufs­ab­sicht

Gibt ein Kunde seine Ver­kaufs­ab­sicht auf, kann der Makler grund­sätz­lich nur Ersatz der kon­kret durch die Bear­bei­tung des ein­zelnen Auf­trags ent­stan­denen Kosten ver­langen. Soll sich der Auf­wen­dungs­er­satz nach AGB-Rege­lungen auch auf die Zah­lung von Gemein­kosten erstre­cken (hier: antei­lige Büro­kosten), ist die Klausel zum Auf­wen­dungs­er­satz ins­ge­samt unwirksam.

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat damit einen Anspruch der Mak­lerin auf Zah­lung von rund 11.500 € abge­lehnt.

Zwar kann eine Pflicht des Mak­ler­kunden zum Auf­wen­dungs­er­satz grund­sätz­lich in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen ver­ein­bart werden. Sie müssen sich dann aber „wirk­lich und aus­schließ­lich auf den Ersatz von kon­kretem Auf­wand beziehen“, betonten die OLG-Richter. Eine dar­über­hin­aus­ge­hende Pflicht zum Auf­wen­dungs­er­satz lässt sich in AGBs nicht wirksam ver­ein­baren. Grund­sätz­lich ist beim Mak­ler­ver­trag die Pro­vi­sion vom Erfolg der Tätig­keit abhängig. Büro­kosten sind lau­fende Gemein­kosten, die beim Makler grund­sätz­lich fest ein­ge­plant sind und keine Auf­wen­dungen für einen kon­kreten Kunden.