Anpas­sung der Bei­träge und Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen in der Sozi­al­ver­si­che­rung ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 gilt für die all­ge­meine gesetz­liche Ren­ten­ver­si­che­rung eine höhere Bei­trags­be­mes­sungs­grenze (BBG), erst­mals ein­heit­lich für die ost- und west­deut­schen Bun­des­länder, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.

Die BBG ist der Höchst­be­trag, bis zu dem Arbeits­ein­kommen bei Berech­nung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge berück­sich­tigt wird, dar­über hinaus müssen keine Bei­träge abge­führt werden. Auch für die gesetz­liche Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung wird die BBG zum 1.1.2025 ange­hoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhe­bung der sog. Pflicht­ver­si­che­rungs­grenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jah­res­ein­kommen erzielt, kann sich privat kran­ken­ver­si­chern oder frei­willig in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeit­ver­setzt an die Ein­kom­mens­ent­wick­lung anzu­passen ist. Damit steigen für gesetz­lich Ver­si­cherte und deren Arbeit­geber im oberen Ein­kom­mens­be­reich die Bei­träge ohne Erhö­hung der Bei­trags­sätze.

Auch die Bei­träge zur gesetz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung werden wegen eines weiter stei­genden Defi­zits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Bei­trags setzt sich aus dem glei­chen all­ge­meinen Bei­trags­satz (2024: 14,6 %) und dem kas­sen­in­di­vi­du­ellen Zusatz­bei­trag zusammen (Durch­schnitts­satz 2024: 1,7 %). Der all­ge­meine Bei­trags­satz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durch­schnitts­satz des kas­sen­in­di­vi­du­ellen Zusatz­bei­trags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % ange­hoben. In wel­cher Höhe die jewei­ligen Kran­ken­kassen den Zusatz­bei­trag tat­säch­lich erheben werden, ent­scheiden diese in der zweiten Dezem­ber­hälfte. Zum Redak­ti­ons­schluss lagen nur einige Ent­schei­dungen vor.

Der Bei­trag in der Pfle­ge­ver­si­che­rung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kin­der­lose bzw. Beschäf­tigte mit Kin­dern bleiben wie gehabt.

Die Bei­träge zur gesetz­li­chen Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unver­än­dert. Die umla­ge­fi­nan­zierte Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe für Unter­nehmer und Ver­werter liegt auch 2025 bei 5 %, der Bei­trags­satz für die Künstler und Publi­zisten ent­spricht dem der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund, die Ver­si­cherten zahlen nur den halben Bei­trags­satz.

Die Höhe der aus­schließ­lich vom Arbeit­geber zu zah­lenden Umlagen für Erstat­tungen bei Arbeits­un­fä­hig­keit, Mut­ter­schaft und Insol­venz (U1 – U3) bzw. mög­liche Ände­rungen der Umla­ge­höhen lagen bis Redak­ti­ons­schluss noch nicht vor.