Offene steu­er­liche Fälle – Ände­rungen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2024

Das Jah­res­steu­er­ge­setz (JStG) 2024 tritt nach Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft, was zum Redak­ti­ons­schluss noch nicht der Fall war.

Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Ein­zel­maß­nahmen mit diversen gesetz­li­chen Ände­rungen, die direkt nach Ver­kün­dung in Kraft treten und offene Sach­ver­halte, z.B. in Steu­er­be­scheiden, betreffen können. Sollten Steu­er­pflich­tige auch aktu­elle Ände­rungs­be­scheide erhalten, sind diese dem Steu­er­be­rater zur Prü­fung vor­zu­legen, wenn er diese nicht direkt erhält.

Maß­nahmen des JStG, die auf die Ver­an­la­gungs­zeit­räume 2023 und 2024 zurück­wirken, sind für die Vor­be­rei­tung der Steu­er­erklä­rungen 2023 /​ 2024 rele­vant. Hier­über wird in der fol­genden Aus­gabe noch zu aus­ge­wählten Bei­spielen berichtet.

Viele der Maß­nahmen greifen ab 1.1.2025 im Rahmen der Unter­neh­mens- und Steu­er­pla­nung, wovon einige hier bereits auf­be­reitet sind (siehe auch Zif­fern 3. – 5. in dieser Aus­gabe), später berichten wir über Inkraft­treten ab 1.1.2026 oder danach.