Gewäh­rung eines nicht markt­üb­lich ver­zinsten Dar­le­hens ist schen­kung­steu­er­pflichtig

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 ent­schieden, dass der Vor­teil, der aus der Inan­spruch­nahme eines auf unbe­stimmte Zeit abge­schlos­senen niedrig ver­zinsten Pri­vat­dar­le­hens im Ver­hältnis zu einem Bank­dar­lehen zum markt­üb­li­chen Zins ent­steht, als gemischte Schen­kung der Schen­kung­steu­er­pflicht unter­liegt.

Wenn aller­dings fest­ge­stellt wird, dass für den Fall der Inan­spruch­nahme eines Bank­dar­le­hens ein gerin­gerer Zins­satz fest­steht als der gesetz­lich bestimmte Wert von 5,5 %, dann ist ledig­lich die Dif­fe­renz zwi­schen dem güns­ti­geren Bank­zins und dem ver­trag­lich ver­ein­barten Zins als Schen­kung zu betrachten.

Das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern habe zwar zutref­fend erkannt, dass in der Dar­le­hens­ge­wäh­rung eine frei­gie­bige Zuwen­dung zu sehen sei, aber ver­kannt, dass ein nied­ri­gerer Zins­satz als die gesetz­lich ver­an­kerten 5,5 % nicht nach­ge­wiesen werden müsse. Viel­mehr reiche die Fest­stel­lung der Mög­lich­keit der Inan­spruch­nahme eines sol­chen Dar­le­hens aus.

Wei­terhin sei bei unbe­fris­teten Dar­lehen der Jah­res­wert des Nut­zungs­vor­teils, hier der Zins­vor­teil, mit dem gesetz­lich nor­mierten Faktor zu mul­ti­pli­zieren. Bei einer zeit­lich fest­ge­legten Dar­le­hens­dauer sei diese hin­gegen als Faktor zu ver­wenden. Ein fest­ste­hender nied­riger Zins­satz kann hier nicht her­an­ge­zogen werden.