E‑Rezept: Steu­er­liche Nach­weis­füh­rung bei Krank­heits­kosten

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 mit­ge­teilt, dass ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum (VZ) 2024 die steu­er­liche Abzieh­bar­keit als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen bei der Ein­lö­sung auch von E‑Rezepten bei ver­schrei­bungs­pflich­tigen Medi­ka­menten gegeben ist.

Vor­aus­set­zung dafür ist der Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit der ent­stan­denen Krank­heits­kosten, die aus­weis­lich des o.g. BMF-Schrei­bens im Fall der Ein­lö­sung eines E‑Rezeptes hin­rei­chend durch den Kas­sen­beleg der Apo­theke bzw. Rech­nung der Online-Apo­theke nach­ge­wiesen wird. Bei pri­vater Kran­ken­ver­si­che­rung kann der Nach­weis alter­nativ durch den Kos­ten­beleg der Apo­theke bzw. die Rech­nung der Online-Apo­theke erbracht werden.

Der Beleg bzw. die Rech­nung muss den Namen des Steu­er­pflich­tigen, die Art der Leis­tung (z.B. Bezeich­nung des Arz­nei­mit­tels), den Betrag bzw. Zuzah­lungs­be­trag sowie die Art des Rezeptes ent­halten. Für den VZ 2024 wird ein Kas­sen­beleg ohne den Namen des Steu­er­pflich­tigen nicht bean­standet. Bei betref­fenden min­der­jäh­rigen oder unter­halts­be­rech­tigten Kin­dern sollte im Ein­zel­fall mit dem Steu­er­be­rater gespro­chen werden.