Abschrei­bung gering­wer­tiger Wirt­schafts­güter und Sam­mel­posten – mit geplanten Ände­rungen

Unter­nehmen nutzen Abschrei­bungen übli­cher­weise über meh­rere Jahre ver­teilt. Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kosten für Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens werden so steu­er­lich gel­tend gemacht. Gering­wer­tige Wirt­schafts­güter (GWG) bilden eine Aus­nahme. Diese dürfen im Jahr der Anschaf­fung sofort gewinn­min­dernd abge­schrieben werden. Hierbei ist Fol­gendes zu beachten:

Sofort­ab­schrei­bung: GWG, deren Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kosten 800 € nicht über­steigen, können im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung sofort abge­schrieben werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, sind GWG ober­halb von 250 € in einem lau­fenden Ver­zeichnis zu erfassen, außer, diese Angaben sind aus der Buch­füh­rung ersicht­lich. Ent­scheidet sich der Unter­nehmer für die Sofort­ab­schrei­bung der GWG unter 800 €, gelten für Wirt­schafts­güter über 800 € die all­ge­meinen Abschrei­bungs­re­ge­lungen.

Sam­mel­posten: Es besteht die Mög­lich­keit, GWG über 250 € und bis zu 1.000 € in einen jah­res­be­zo­genen Sam­mel­posten ein­zu­stellen und über fünf Jahre abzu­schreiben. Ein lau­fendes Ver­zeichnis ist nicht erfor­der­lich. Auch Wirt­schafts­güter unter 250 € können in den Sam­mel­posten auf­ge­nommen werden. Dann müssen sie nicht zwin­gend im Jahr der Anschaf­fung voll abge­schrieben werden.

Durch das Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (ursprüng­lich geplant im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz) soll die Abschrei­bungs­dauer bei Sam­mel­posten von 5 auf 3 Jahre ver­rin­gert werden, Ein­zel­güter dürfen dann bis zur Höhe von 800 € netto dort auf­ge­nommen werden anstatt bis zu 250 €, ins­ge­samt nicht mehr als 5.000 € (bis­lang 1.000 €); ein lau­fendes Register für Sam­mel­posten muss nicht mehr geführt werden. Die Schwelle der sofort­ab­schrei­bungs­fä­higen Wirt­schafts­güter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Ob das Gesetz noch zustande kommt, bleibt abzu­warten. Wir werden zeitnah berichten.

Ach­tung: Das Wahl­recht für Sofort­ab­schrei­bung /​ Sam­mel­posten kann für alle in einem Wirt­schafts­jahr ange­schafften Wirt­schafts­güter nur ein­heit­lich aus­geübt werden.