Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie – Beloh­nung von Betriebs­treue

Der Arbeit­geber darf mit einer Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie auch das Ziel ver­folgen, zukünf­tige Betriebs­treue zu belohnen. Es ist daher sach­lich begründet, die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses für min­des­tens drei Monate nach Aus­zah­lung der Prämie als Vor­aus­set­zung fest­zu­legen, um dieses Ziel zu errei­chen.

In dem Fall aus der Praxis absol­vierte ein Arbeit­nehmer schon 2011 seine Aus­bil­dung in dem Unter­nehmen und war anschlie­ßend bis zum 31.12.2022 dort tätig. Im November 2022 teilte das Unter­nehmen mit, dass alle Mit­ar­beiter eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie erhalten. In dem Schreiben an die Mit­ar­beiter heißt u. a.: „Sie wird auto­ma­tisch mit der Gehalts­ab­rech­nung im Dezember 2022 an Sie aus­ge­zahlt. Die Gewäh­rung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie steht unter der Bedin­gung, dass Sie nicht in der Zeit bis ein­schließ­lich 31.03.2023 aus Ihrem Ver­schulden oder auf eigenen Wunsch bei dem Unter­nehmen aus­scheiden. Das heißt, dass Sie die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie in voller Höhe zurück­zu­zahlen haben, wenn Sie bis ein­schließ­lich 31.03.2023 das Arbeits­ver­hältnis durch Kün­di­gung beenden, ohne dass für diese Kün­di­gung ein wich­tiger Grund besteht.“ Dem­entspre­chend wurde dem o.g. Arbeit­nehmer keine Prämie aus­ge­zahlt und er zog vor Gericht. Die LAG-Richter ent­schieden jedoch zugunsten des Arbeit­ge­bers.

Hin­weis: Eine Revi­sion gegen dieses Urteil ist beim Bun­des­ar­beits­ge­richt anhängig.