Ver­gü­tungs­ab­stand bei außer­ta­rif­lich Beschäf­tigten

Legen Tarif­ver­trags­par­teien fest, dass außer­ta­rif­liche Ange­stellte solche sind, deren Gehalt und andere mate­ri­elle Arbeits­be­din­gungen höher sind als die der höchsten tarif­li­chen Ent­gelt­gruppe – ohne dabei einen festen pro­zen­tualen Unter­schied zu defi­nieren –, genügt es, wenn das Gehalt diese Grenze auch nur gering­fügig über­steigt, um den Ange­stellten als außer­ta­rif­lich ein­zu­stufen.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) v. 23.10.2024 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Der Arbeit­nehmer ist Mit­glied der IG Metall und seit 2013 als Ent­wick­lungs­in­ge­nieur beschäf­tigt, seit Juni 2022 auf der Grund­lage eines als „außer­ta­rif­lich“ bezeich­neten Arbeits­ver­trags. Von Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monat­liche Brut­to­ver­gü­tung von 8.212 €, wäh­rend das Ent­gelt in der höchsten tarif­li­chen Ent­gelt­gruppe – hoch­ge­rechnet auf 40 Wochen­stunden – 8.210,64 € brutto betrug. Im Betrieb finden die Tarif­ver­träge der Metall- und Elek­tro­in­dus­trie Nord­rhein-West­fa­lens Anwen­dung, von deren per­sön­li­chem Gel­tungs­be­reich u.a. Beschäf­tigte aus­ge­nommen sind, deren „geld­werte mate­ri­elle Arbeits­be­din­gungen unter Berück­sich­ti­gung einer indi­vi­du­ellen regel­mä­ßigen wöchent­li­chen Arbeits­zeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamt­schau die­je­nigen der höchsten tarif­li­chen Ent­gelt­gruppe regel­mäßig über­schreiten“.

Der Arbeit­nehmer bean­spruchte jedoch eine höhere Ver­gü­tung, weil nach seiner Auf­fas­sung ein sol­ches „Über­schreiten“ in Anbe­tracht der pro­zen­tualen Abstände zwi­schen den tarif­li­chen Ent­gelt­gruppen nur ange­nommen werden könnte, wenn das Monats­ge­halt des außer­ta­rif­lich Ange­stellten 23,45 % über dem­je­nigen der höchsten tarif­li­chen Ent­gelt­gruppe liegt. Er ver­langte daher für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 eine Nach­zah­lung von ins­ge­samt ca. 17.326 € brutto als wei­tere Ver­gü­tung. Wie auch schon die Vor­in­stanzen ent­schieden die Richter des BAG zugunsten des Arbeit­ge­bers. Denn man­gels abwei­chender Fest­le­gungen der Tarif­ver­trags­par­teien genügt nach dem ein­deu­tigen Tarif­wort­laut jedes – und damit auch ein gering­fü­giges – Über­schreiten des höchsten tarif­li­chen Ent­gelts.