Unfall­ver­si­che­rung – außer­häus­li­cher Weg zur Essens­be­sor­gung im Home-Office

Eine Unfall­ver­si­che­rung greift bei Unfällen, die wäh­rend einer ver­si­cherten Tätig­keit pas­sieren, unab­hängig davon, ob diese im Unter­nehmen, zu Hause (Home-Office) oder an einem anderen Ort aus­geübt wird.

Ferner fällt auch das Zurück­legen des mit der ver­si­cherten Tätig­keit zusam­men­hän­genden unmit­tel­baren Weges nach und von dem Ort der Tätig­keit unter den Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung.

Auch ein außer­häus­li­cher Weg zur Nah­rungs­auf­nahme in der Mit­tags­pause ist bei einem im Home-Office arbei­tenden und an betrieb­liche Vor­gaben gebun­denen Beschäf­tigten ein ver­si­cherter Weg, ent­schied das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Bayern.

In dem Fall aus der Praxis arbei­tete eine kauf­män­ni­sche Ange­stellte auf­grund betrieb­li­cher Anwei­sungen und Vor­gaben im Home-Office. Wäh­rend ihrer Mit­tags­pause fuhr sie mit dem Auto zu einem nahe­ge­le­genen Restau­rant, um Essen zum Mit­nehmen zu holen. Auf dem Rückweg zu ihrem Home-Office hatte sie einen Ver­kehrs­un­fall und erlitt dabei schwere Ver­let­zungen. Das LSG ent­schied, dass es sich hierbei um einen ver­si­cherten Weg han­delte.