Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann der Nachweis des Zugangs einer E‑Mail nicht durch den Nachweis der Versendung erbracht werden. Auch durch die Übersendung eines Screenshots der E‑Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht.
Bei der Versendung von E‑Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E‑Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat.
Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung. Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.