Min­de­rung der Ver­gü­tung und Kos­ten­vor­schuss­an­spruch bei Män­geln

In einem vom Bun­des­ge­richtshof ent­schie­denen Fall for­derte ein Bau­herr nach der Fer­tig­stel­lung eines Ein­fa­mi­li­en­hauses eine Min­de­rung der Ver­gü­tung wegen Schall­schutz­män­geln von der beauf­tragten Bau­firma. Das Gericht wies diesen Anspruch jedoch zurück. In der Beru­fungs­in­stanz änderte der Bau­herr seine For­de­rung und ver­langte statt­dessen einen Kos­ten­vor­schuss zur Besei­ti­gung der Mängel.

Nach den Rege­lungen im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch kann ein Besteller (Auf­trag­geber) bei Män­geln

  • Nach­er­fül­lung ver­langen,
  • den Mangel selbst besei­tigen und Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen ver­langen,
  • von dem Ver­trag zurück­treten oder die Ver­gü­tung min­dern und
  • Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen ver­langen.

Zu Kos­ten­vor­schuss­an­sprü­chen für die Besei­ti­gung eines Man­gels stellte der BGH klar, dass diese nicht aus­ge­schlossen sind, wenn der Besteller wegen des Man­gels zunächst die Min­de­rung der Ver­gü­tung erklärt hat. Denn es exis­tiert keine gesetz­liche Rege­lung, wonach die Gel­tend­ma­chung eines Kos­ten­vor­schuss­an­spruchs aus­ge­schlossen ist, wenn der Besteller die Min­de­rung des Werk­lohns erklärt hat. Nach dem Geset­zes­wort­laut ist davon aus­zu­gehen, dass diese Rechte neben­ein­ander bestehen können.

Dem­nach konnte der Anspruch auf Kos­ten­vor­schuss gel­tend gemacht werden, auch wenn zuvor eine Min­de­rung erklärt wurde. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus, son­dern können par­allel bestehen und ergänzen sich.

Die Befugnis des Bestel­lers auf Selbst­vor­nahme und der Anspruch auf Kos­ten­vor­schuss sind jedoch aus­ge­schlossen, wenn der Unter­nehmer zu Recht die Nach­er­fül­lung ver­wei­gert. Der Unter­nehmer kann diese ver­wei­gern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßigen Kosten mög­lich ist. Die Kosten für die Besei­ti­gung eines Man­gels gelten als unver­hält­nis­mäßig, wenn der Nutzen der Man­gel­be­sei­ti­gung im Ein­zel­fall nicht ange­messen zur Höhe der dafür erfor­der­li­chen Aus­gaben steht.